Thomas Cook – Kunden sollen trotz Insolvenz nicht stornieren

Nach der britischen und der deutschen Thomas-Cook-Gesellschaft hat am Mittwoch auch der österreichische Ableger des internationalen Tourismuskonzerns Insolvenz angemeldet. Kunden sollten aber keinesfalls von sich aus ihre Reise aktiv stornieren, da sie dadurch Ansprüche auf Rückerstattungen verlieren könnten, warnt der Abwickler für die Reiseinsolvenzversicherung gemäß Pauschalreiseverordnung AWP.

Allianz Partners nehme die Ansprüche der Reisenden schnellstmöglich auf und bereite die Auszahlungen an die Kunden der Thomas Cook Austria AG vor. Zudem unterstütze der in Österreich zuständige Abwickler intensiv bei der Rückholung der Reisenden in Zusammenarbeit mit seinen Partnern.

In Österreich sei eine spezielle Taskforce eingerichtet, und das Personal für die Abwicklung im Call-Center in Wien sei bereits aufgestockt worden. „Damit soll sichergestellt werden, dass den Kunden der Thomas Cook Austria AG schnellstmöglich geholfen wird und die Ansprüche betroffener Reisender aufgenommen werden können“, teilte der Abwickler Mittwochnachmittag mit.

Für Urlauber, die bereits unterwegs sind, als auch für Kunden, die ihre Reise noch nicht angetreten haben, wurde unter der Rufnummer +43 1 525 03 6853 eine 24-Stunden-„Helpline“ eingerichtet.

Ansprüche wie etwa notwendige Flugbuchungen oder zusätzliche Hotelkosten können den Angaben zufolge unter der eigens eingerichteten E-Mail-Adresse thomascook.at@allianz.com eingereicht werden.

Weiterführende Informationen und die Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQs) sind auf der Internetseite www.allianz-travel.at zu finden. Sie würden „kontinuierlich erweitert, sobald aktuelle Informationen hinzukommen“.

An den ersten beiden Tagen verzeichnete Allianz Partners in Österreich laut Eigenangaben bereits mehr als 2.000 Kundenkontakte. Bei der überwiegenden Mehrheit handle es sich um allgemeine Anfragen zum weiteren Vorgehen. In Österreich sind Schätzungen zufolge bis zu 19.000 Urlauber von der Thomas-Cook-Pleite betroffen – 4.600 befanden sich zu Wochenbeginn in den Zielgebieten, weitere Tausende wollten in den nächsten Wochen ihre Reise antreten.

Kunden, deren Reiseantritt noch bevorsteht, empfiehlt Allianz Partners „die Reisen nicht anzutreten, da in der aktuellen Situation die reibungslose und planmäßige Durchführung der bei Thomas Cook Austria AG gebuchten Reise nicht gewährleistet werden kann“. Die Betroffenen sollten sich mit ihrem Reisebüro in Verbindung zu setzen, um sich entweder die Durchführung der Reise bestätigen zu lassen oder mit dem Reisebüro eine Neubuchung mit einem anderen Reiseveranstalter zu vereinbaren.

Urlauber, die bereits mit Thomas Cook auf Reisen sind und vom Hotel zu Zahlungen aufgefordert werden oder deren Rückflüge nicht stattfinden, unterstütze der Abwickler AWP mit entsprechenden Handlungsanleitungen sowie bei der Organisation der Umbuchungen bzw. Rückflüge der Urlauber in Zusammenarbeit mit seinen Partnern.

Sollten für die Fortsetzung der Reise notwendige Zusatzkosten auftreten, müssten die Betroffenen innerhalb einer Frist von acht Wochen ihre Buchungs- und Zahlungsbestätigungen sowie eine Bankverbindung schriftlich bei der Österreich-Niederlassung der AWP P&C S.A. einreichen, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Einreichfrist endet am 17. November 2019.

Aktuell nehme Allianz Partners die Ansprüche der Reisenden schnellstmöglich auf. Alle konkreten belegbaren Ansprüche, die innerhalb der Frist eingehen, würden an den Versicherer weitergeleitet, so die AWP. Danach könnten die Kunden mit den konkreten Rückmeldungen und Auszahlungen rechnen.

Die deutsche Thomas Cook GmbH und die österreichische Thomas Cook Austria AG wollen aus der insolventen britischen Thomas Cook Group herausgelöst werden und streben eine Unternehmenssanierung und damit eine Fortführung der Geschäfte an.

Im Fall der Pleite eines Reiseveranstalters wie Thomas Cook sind Pauschalurlauber zumindest finanziell bestens abgesichert. Manchmal aber nur in der Theorie: Denn um 100 Prozent der Ausgaben zurückerstattet zu bekommen, sind einige gesetzliche Fristen zu beachten, wie ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner am Mittwoch im Gespräch mit der APA betonte.

Ihr Tipp: Nie mehr als 20 Prozent der Anzahlung leisten. „Und den Rest zahlt man in der Regel erst kurz vor Reiseantritt – und keinesfalls mehr als 20 Tage vorher“, so die Rechtsexpertin. Nur dann wird der volle Ersatz gewährt. Insolvenzversichert ist laut Pauschalreiseverordnung nur die Pflichtanzahlung, die eben nur ein Fünftel beträgt und auch schon mehr als 20 Tage vor Reiseantritt fällig wird.

Mit der Zahlung der restlichen 80 Prozent sollen sich die Kunden dann bis kurz vor dem Antritt ihrer Urlaubsreise Zeit lassen. Denn die 20-Prozent-Obergrenze bei der Rückerstattung gilt für sämtliche Zahlungen, die bis zu drei Wochen vor Reisebeginn getätigt wurden. Die Reiseunterlagen sollten dann möglichst spät (und frühestens 20 Tage vor der Abreise) vom Reisebüro entgegengenommen werden, „denn damit ist meist die Restzahlung fällig“.

Ebenfalls wichtig ist die Einhaltung der 8-Wochen-Frist (ab Insolvenzeintritt) für die Anmeldung von Forderungen – im vorliegenden Fall ist das der 17. November.

Die von der aktuellen Thomas-Cook-Pleite betroffenen Urlauber, die demnächst verreisen wollten, sollen sich laut Pronebner an ihr Reisebüro wenden und versuchen, umzubuchen oder die Reise zu verschieben. „Wenn die Abreise heute oder morgen bevorsteht, unbedingt Rücksprache mit dem Reisebüro, dem Hotel oder der Airline halten, ob die Reise durchgeführt wird und dann ein Telefonprotokoll schreiben“, rät die Juristin. Damit wird die „Reisebereitschaft“ dokumentiert, die für die rechtlichen Rückerstattungsansprüche Voraussetzung ist.

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