Swift-Absage: Fans bekommen Ticket erstattet, andere Kosten bleiben
Auch wenn Tickets unter Privatpersonen weiterverkauft wurden, besteht Anspruch auf Rückerstattung der Kosten gegenüber dem Verkäufer
Nach der Absage der Konzerte des US-Megastars Taylor Swift herrscht große Enttäuschung unter den Fans. Immerhin die Ticketkosten werden zurückerstattet, auf anderen Kosten, etwa für die Anreise oder das Hotel vor Ort, bleiben die sogenannten Swifties aber sitzen, sofern sie nicht als Paket direkt in Verbindung mit dem Konzertticket gekauft wurden. Der Veranstalter hat bereits angekündigt, dass die Rückvergütung der Tickets innerhalb der nächsten zehn Tage automatisch erfolgt.
Im konkreten Fall ist die Ursache für die Absage laut Verein für Konsumentenschutzinformation (VKI) ein sogenanntes „Ereignis höherer Gewalt“, das nicht aus der Sphäre der Konsumentinnen und Konsumenten stammt, das Risiko dafür trage deshalb der Veranstalter bzw. der Verkäufer des Tickets. Ticketbesitzerinnen und -besitzer haben demnach Anspruch auf die unverzügliche Rückerstattung der Kosten, spätestens innerhalb von 14 Tagen. Die Rückzahlung erfolgt dabei grundsätzlich auf das Zahlungsmittel, das auch beim Kauf genutzt wurde. Für den Fall, dass sich die Kontodaten seit dem Kauf geändert haben, empfiehlt der VKI, dem Veranstalter/Verkäufer die neuen Kontodaten bekanntzugeben.
Die Pflicht der Rückerstattung gelte auch dann, wenn das Ticket unter Privatpersonen weiterverkauft wurde, sofern nicht anders vereinbart. „Auch hier gibt es – in der Kette – jeweils Ansprüche auf Rückzahlung gegen den unmittelbaren Vertragspartner“, also den Verkäufer, hielt VKI-Expertin Petra Leupold gegenüber der APA schriftlich fest. Wenn das Ticket verschenkt wurde, hat grundsätzlich ebenfalls der Käufer Anspruch auf Rückerstattung durch den Veranstalter bzw. Verkäufer. Der Anspruch auf Rückerstattung kann aber auch an die Beschenkte abgetreten werden.
Beim Kauf über ein Kartenbüro rät der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer (AK) ebenfalls, dieses direkt zu kontaktieren.
Auf zusätzlichen Kosten, etwa für die Anreise nach Wien oder eine Hotelbuchung, bleiben Swift-Fans jedoch in der Regel sitzen, sofern sie nicht als Paket direkt in Verbindung mit dem Konzertticket gebucht wurden. Diese Verträge seien separat geschlossen worden und somit nicht von der Absage des Konzerts betroffen, weil der Konzertbesuch nicht Vertragsinhalt war. Welche Kosten bei einer allfälligen Stornierung anfallen, ergibt sich grundsätzlich aus den Buchungsunterlagen. Ob die Anreise kostengünstig storniert oder umgebucht werden kann bzw. welche Kosten dafür anfallen, ergibt sich aus den Geschäftsbedingungen. Im schlimmsten Fall erhalten Konsumentinnen und Konsumenten bei Nichtantritt der Reise nach Wien keine Erstattung. Diese Kosten müssen auch nicht vom Konzertveranstalter getragen werden, weil auch ihn im konkreten Fall kein Verschulden an der Absage des Konzerts trifft.
Schadenersatzansprüche könnten Konsumentinnen und Konsumenten grundsätzlich gegen die mutmaßlichen Täter begründen, „die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen ist aber freilich fraglich“, so die VKI-Expertin.
Die Westbahn refundiert aus Kulanzgründen Zugtickets für An- und Abreisen von und nach Wien zwischen 9. und 11. August. Bei den ÖBB gibt es keine solche Lösung. Das sei nicht möglich, da nicht nachvollziehbar sei, wer Zugtickets tatsächlich zur Konzert-Anreise gekauft hat, hieß es auf APA-Anfrage.
Anders schaut es aus, wenn Hotel und/oder Anreise als Package gemeinsam mit dem Konzertticket gebucht wurden: „Wurde das Ticket bei einem Veranstalter im Gesamtpaket gemeinsam mit einer anderen Leistung wie Anreise und/oder Hotel gebucht, kann die Reise kostenlos storniert werden, weil die Absage des Konzerts eine Änderung der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistung begründet“, so die VKI-Expertin. In diesem Fall habe der Reiseveranstalter Konsumentinnen und Konsumenten sämtliche Kosten zu erstatten. Die Arbeiterkammer Oberösterreich und der VKI empfehlen Betroffenen, sich rasch mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen, die Reise unter Verweis auf die Absage des Konzerts zu stornieren und die Rückzahlung des kompletten Reisepreises einzufordern.
Kommt der Konzert- oder Reiseveranstalter der Rückzahlungsverpflichtung nicht nach, können sich Betroffene an den VKI oder die Arbeiterkammer wenden.