HG Wien – Verbund-Preiserhöhung von 2023 war unzulässig

VSV will Geld zurückfordern – Auch andere Strompreisanbieter erhöhten die Preise auf gleicher Rechtsgrundlage

Die Strompreiserhöhung der Verbundgesellschaft vom März 2023 war unzulässig und damit unwirksam, urteilte das Handelsgericht Wien. Verbund-Kunden dürften daher auf Rückzahlungen hoffen, schreibt der Verbraucherschutzverein (VSV), auf dessen Betreiben das Verfahren lief, in einer Aussendung. Auch andere Energieanbieter hatten auf der gleichen Rechtsgrundlage wie der Verbund die Preise erhöht, auch hier könnte es daher Rückzahlungen geben, meint VSV-Obfrau Daniela Holzinger.

Der Verbund weist in einer Reaktion auf das Urteil darauf hin, dass es bereits im Dezember 2023 mit der Arbeiterkammer Oberösterreich eine Einigung auf Rückzahlungen nach der strittigen Preiserhöhung gegeben hat. Die vereinbarten „Bonuszahlungen“ wurden bereits als Pauschalbeträge zwischen 20 und 85 Euro an die Kunden ausbezahlt. Damit ist aus Sicht des Verbund die Verpflichtung zu Rückerstattungen abgedeckt, mit zusätzlichen Zahlungen rechnet das Unternehmen nicht.

Der VSV hat nach eigenen Angaben gegen den Verbund und andere Energieversorger Musterprozesse geführt. Dabei geht es um die Frage, ob ein Absatz im Elektrizitätswirtschaftsgesetz (Paragraf 80 Abs 2a ElWOG) den Stromanbietern unmittelbar das Recht auf Preisanpassungen einräumt. Das HG Wien verneint diese Frage als Berufungsinstanz. Die Gesetzesbestimmung lege nur den Rahmen für Preisanpassungen fest, so das Gericht. Es seien im Einzelfall vertragliche Vereinbarungen als Basis für Preiserhöhungen nötig.

Aus Sicht des Verbund ist hier „Rechtssicherheit dringend nötig“, diese müsse in der Neufassung des ElWOG hergestellt werden. „Idealerweise“ wäre dies noch in der laufenden Legislaturperiode der Fall, allerdings ist die Schwarz-Grüne Regierung bisher an einer Neufassung des Gesetzes gescheitert.

Als der Stromkunde, in dessen Namen der VSV das Musterverfahren geführt hat, gegen die Preiserhöhung Einspruch erhob, wurde er vom Verbund gekündigt. Diese Kündigung – mit angemessener Frist – war gültig und rechtens, urteilte das Handelsgericht weiter. Auch wurde die Schadensersatzforderung des Stromkunden wegen der erhöhten Preise vom Gericht abgewiesen. Eine Revision gegen das Urteil wurde vom Gericht ausgeschlossen.

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