Menschenrechtsgericht verurteilte Österreich

Der aus dem früheren Jugoslawien stammende Mann war im Mai 1994 in Schubhaft genommen worden. Dort quälten ihn zwei Wärter dem Urteil zufolge mit einem Kugelschreiber, dessen Spitze sie ihm hinter dem Ohr in die Haut bohrten.

Außerdem schleiften sie den Mann über den Boden und eine Stiege hinab. Drei Tage später stellten Besucher des Inhaftierten Spuren der Misshandlung fest und benachrichtigten den Gefängnisarzt. Dieser diagnostizierte Verletzungen hinter dem Ohr und am Rücken.

Eine Beschwerde des Asylbewerbers vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wurde 1995 abgewiesen – mit dem Argument, die „Disziplinarmaßnahme“ gegen den widerspenstigen Häftling habe der Hausordnung des Polizeigefängnisses entsprochen. Der Gerichtshof für Menschenrechte rügte das Vorgehen der Wärter hingegen als Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtkonvention, der Folter und menschenunwürdige Behandlung untersagt.

Als erschwerend wertete das Gericht, dass sich der Mann zum fraglichen Zeitpunkt seit drei Wochen in Hungerstreik befand und geschwächt war. Dennoch sei ihm zunächst ärztliche Behandlung verweigert worden.

Der Kläger war 1994 wegen Haftunfähigkeit entlassen worden. Später erhielt er in Österreich politisches Asyl.

(APA)

Kommentare sind geschlossen, aber trackbacks und Pingbacks sind offen.