Meinl Bank: Alle FMA-Strafbescheide aufgehoben

Insgesamt seien zwischen Oktober 2007 und Februar 2009 drei derartige Bescheide erlassen worden, die Organen der Bank irreführende Werbung bzw. Marktmanipulation unterstellten. „Wir haben uns immer im Rahmen des für uns geltenden Rechts bewegt und sind überzeugt, dass die Strafbescheide der FMA nicht begründbar sind. Dafür haben wir nun die Bestätigung erhalten“, sagte Meinl-Bank-Vorstand Peter Weinzierl laut Mitteilung. Es sei außerdem nicht nachvollziehbar, dass ein gesundes und solides Unternehmen wie die Meinl Bank knapp zwei Jahre lang mit unbegründeten Bescheiden schikaniert werde, während bei anderen Finanzinstituten – „siehe beispielsweise Hypo Alpe Adria“ – sehenden Auges weggeschaut worden sei, so Weinzierl.

Mittlerweile hätten sechs österreichische Institutionen in wesentlichen Punkten die Rechtsansicht der Meinl Bank vertreten, argumentiert die Bank: Die Übernahmekommission habe bestätigt, dass MEL nicht von der Meinl Bank und Julius Meinl gesteuert war, sondern von einem eigenständigen unabhängigen Management. Die Finanzprokuratur sowie der UVS Wien hätten die Position der Meinl Bank bestätigt, dass der Rückkauf der MEL-Zertifikate 2007 nicht veröffentlichungspflichtig gewesen sei. Und schließlich würden die Österreichische Kontrollbank und die Wiener Börse die Rechtsmeinung der Bank in der Frage der Unterscheidung von Aktien und Zertifikaten teilen, wonach Inhaber von Zertifikaten in allen zentralen Aktionärsrechten unmittelbaren Aktionären gleichgestellt seien.

FMA weist Darstellung zurück

Die FMA hat die Darstellung der Meinl Bank jedoch zurückgewiesen, wonach der UVS Wien der Bank im Streit mit der FMA recht gegeben habe. Der UVS habe die FMA-Strafbescheide inhaltlich gar nicht geprüft, sondern nur aus formalen Gründen aufheben müssen, sagte FMA-Sprecher Klaus Grubelnik der APA am 22. Dezember.

Der UVS habe die FMA-Strafbescheide gegen die Meinl Bank im Zusammenhang mit MEL nur deswegen aufgehoben, weil eine Frist von 15 Monaten abgelaufen sei, innerhalb der der UVS hätte entscheiden müssen. Die Einhaltung dieser Frist sei dem UVS aber nicht möglich gewesen, weil die Staatsanwaltschaft Wien im Zusammenhang mit der MEL-Affäre unter anderem wegen Betrugs und Untreue ermittle und das Verwaltungsstrafverfahren deswegen ruhe. Inhaltlich werde die Causa nun im Strafverfahren zu entscheiden sein, sagte der Sprecher.

(APA)

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