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OGH-Urteil: Unis müssen genügend LVA-Plätze bieten

06.09.2010 - 15:08
Ausbildung muss in Mindestzeit möglich sein© APAAusbildung muss in Mindestzeit möglich sein

Die Universitäten müssen genügend Lehrveranstaltungs-Plätze anbieten, damit es nicht zu unverschuldeten Studienverzögerungen kommt. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem aktuellen Urteil festgestellt, berichtete die Tageszeitung "Die Presse".

Anlass war eine Klage eines Grazer Medizin-Studenten, der eine Prüfung erst im zweiten Anlauf bestanden und deshalb keinen Platz mehr in einer Lehrveranstaltung bekommen hat. Die Österreichische HochschülerInnenschaft (ÖH) hatte dem Studenten an der Medizin-Universität Graz einen Musterprozess finanziert. Der Mann war 2005 bei einer Prüfung des ersten Studienabschnitts durchgefallen, hatte diese aber im darauf folgenden September bestanden. Weil er den ersten Abschnitt verspätet abgeschlossen hatte, wurde er bei den Anmeldungen für Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanenten Charakter so weit hinten gereiht, dass er keine Chance auf einen der maximal 264 Plätze hatte. Der Student klagte daraufhin die Republik, die für alle Schäden haften sollte, die ihm durch die Studienverzögerung entstanden seien.

Studienverzögerungen müssen vermieden werden

Er berief sich dabei auf der Universitätsgesetz (UG). Dieses erlaubt den Unis zwar, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen an das Bestehen von Prüfungen zu knüpfen. Gleichzeitig verlangt das Gesetz aber, dass "bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst". In zwei Instanzen verlor der Student: sowohl das Landes- als auch das Oberlandesgericht Graz wiesen die Klage ab. Doch der OGH revidierte das Urteil unter Hinweis auf das UG, das den Studenten Schutz biete, ihre Ausbildung in Mindestzeit beenden zu können. Es gebe zwar kein subjektives Recht einer Person auf einen Studienplatz, doch Hochschulen seien verpflichtet, Studienverzögerungen zu vermeiden, argumentierten die Höchstrichter laut "Presse".

Allerdings erachtet der OGH es für möglich, "dass die Universität kein Verschulden trifft, wenn die Ansetzung von Parallellehrveranstaltungen aus massiven wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist", wird der den Studenten vertretende Anwalt Andreas Ulrich von Jarolim Flitsch Rechtsanwälte in der "Presse" zitiert. Diese Frage müsse nun das Landesgericht Graz klären, an das der OGH den Fall zurückverwies. Der Anwalt vertritt die Ansicht, dass im Normalfall ein Verschulden der Universität vorliege, die verpflichtet sei, Ressourcen umzuschichten, um genügend Studienplätze anzubieten oder ihrerseits rechtliche Schritte gegen die Republik einleiten hätte müssen, wenn sie nicht selbst über ausreichend Mittel für den Studienbetrieb verfügt.

(APA)

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